Haftungsinformation gemäß § 451 g HGB

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur
genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze
Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust
oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung
des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag
der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur
wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Umzuggutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und
handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen
Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und
zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu
ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt
der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der
Wert des Umzuggutes bestimmt sich in der Regel
nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten
der Schadensfestellung zu ersetzten.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit,
soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Leihfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares
Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:

  • 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen,
    Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
    Wertpapieren oder Urkunden.
  • 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
    durch den Absender.
  • 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des
    Umzugsgutes durch den Absender.
  • 4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur
    verpackten Gut in Behältern.
  • 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut,
    dessen Größe oder Gewicht den
    Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
    Entladestelle nicht entspricht, sofern der
    Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
    Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
    auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  • 6. Beförderung lebender Tiere oder von
    Pflanzen.
  • 7. Natürliche oder mangelhafte
    Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es
    besonders leicht Schäden, insbesondere durch
    Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb
    oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den
Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern
1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die
besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet
hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen
den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung
oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus
außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der
Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich
auch jener auf die Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden eintreten werde,
gehandelt hat

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der
Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs
in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehende als
die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu
vereinbaren.

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die
Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu
verhindern, ist folgendes zu beachten:

  • Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf
    äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
    Verluste. Halten Sie diese auf der
    Empfangsbescheinigung bzw. einem
    Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen
    Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag
    nach der Ablieferung an.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
    oder Verluste müssen dem Möbelspediteur
    innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
    spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen auf
    keinen Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der
    Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem
    Möbelspediteur die Überschreitung nicht
    innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
    Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss
    sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in
    jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb
    der vorgesehenen Frist erfolgen. Die
    Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit
    Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
    erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht,
    wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar
    ist.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die
    rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B.
Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet,
dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende
Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)